Erlass zur Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung
Der Runderlass zur Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung in der Schule des Ministeriums für Schule und Weiterbildung von 2009 definiert Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung als Teil des Unterrichts- und Erziehungsauftrags der Schule. Eingeschlossen sind damit alle Schulstufen und -formen und auch Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. In der Sekundarstufe I steht insbesondere eine Mobilitätsbildung im Fokus, die dem alterstypischen Regelbrechen und riskantem Verhalten entgegenwirken. In den Klassen 5 und 6 wird die Radfahrausbildung weitergeführt, für die die Schulen eigene Konzepte entwickeln sollen. In den Klassen 8 und 9 können Mofakurse durchgeführt werden, was die Qualifizierung der Lehrkräfte durch die Bezirksregierung voraussetzt.
Kooperationen
Die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern und außerschulischen Lernorten wird empfohlen.
Lehrerausbildung und -fortbildung
Lehramtsstudierende sollen im Rahmen der Ausbildung an einer verkehrspädagogischen Veranstaltung teilnehmen. Im Referendariat ist die Verkehrserziehung verpflichtend zu behandeln.
Erlass zur Sicherheitsförderung im Schulsport
Der Erlass zur Sicherheitsförderung im Schulsport vom Ministerium für Weiterbildung und Schule in NRW von 2015 ist der rechtlich verbindliche Rahmen für alle unterrichtlichen und außerunterichtlichen Veranstaltungen bei denen Bewegung, Spiel und Sport stattfindet. Er definiert qualifizierte Lehrkräfte, formuliert Grundsätze zur Aufsicht und schafft Vorgaben für die Übungsstätten, die persönliche Ausrüstung, Kleidung, Sportgeräte sowie der Ersten Hilfe.
Für die einzelnen Bewegungsfelder des Fachs Sport werden zu den oben genannten Bereichen noch bewegungsfeldspezifische Vorgaben formuliert. Eine Ausnahme ist hier das Bewegungsfeld "Gleiten, Rollen, Fahren". Nur hier werden die einzelnen Sportarten wie z.B. Radfahren und Mountainbiken differenziert betrachtet.
Radfahren und Mountainbiken
Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören grundlegende Kenntnisse in Methodik und theoretischen Grundlagen sowie Wissen über Materialwartung und die StVO.
Im Punkt der Aufsicht und Organisation werden Bestimmungen zu Gruppenfahrten, Fahren im Gelände sowie geeigneten Mountainbike Strecken getroffen.
Die persönliche Ausstattung beim Fahrradfahren umfasst immer einen Fahrradhelm und bei Rennrädern oder Mountainbikes zusätzlich noch Handschuhe. Alle genutzten Fahrräder müssen in einem verkehrssicheren Zustand sein. Dies ist durch die verantwortliche Lehrkraft zu prüfen.
Richtlinien für Schulfahrten
Der Runderlass zu den Richtlinien für Schulfahrten des Ministeriums für Schule und Weiterbildung von 1997 schafft einen verbindlichen Rahmen für Schulfahrten, Schulwanderungen, Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten und internationale Begegnungen. Hierbei handelt es sich lediglich um einen notwendigen rechtlichen Rahmen, der den Schulen die Möglichkeit gibt ein eigenes Fahrtenprogramm zu gestalten.
Genauere Bestimmungen zu Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit sportlichen Unternehmungen (z.B. Fahrradfahren) sind im Erlass zur Sicherheitsförderung im Schulsport festgehalten.
Inhalte
Schulfahrten dienen ausschließlich dem Bildungs- und Erziehungszweck. Sie müssen einen klaren Bezug zum Unterricht haben und aus dem Schulprogramm erwachsen.
Lehrerkräfte
Schulfahrten sind Teil der dienstlichen Aufgaben von Lehrkräften.
Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schüler sind grundsätzlich zur Teilnahme verpflichtet. Nur in Ausnahmefällen (chronische Erkrankung, Behinderungen, religiöse Gründe) kann von den Eltern eine Befreiung schriftlich beantragt werden.
Eltern
Bei mehrtägigen Veranstaltungen oder bei höheren anfallenden Kosten ist eine schriftliche Zustimmung der Eltern einzuholen.